Parallel dazu hat die europäische Aufsichtsbehörde am 13.11.2018 einen 55-seitigen Bericht zur Implementierung der Informationspflichten vorgelegt (Implementation of IORP II: Report on the Pension Benefit Statement: guidance and principles based on current practices).
Dieser Report ist nicht bindend - fällt also nicht unter das Prinzip "comply oder explain", nach dem die Aufsichtsbehörde nur dann abweichen kann, wenn sie das begründet.
Der Report wendet sich an die nationalen Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden, die die Informationspflichten regulieren, und ist als "Inspiration" für die Versorgungsträger gedacht.
Wesentliche Punkte sind:
Die Information soll den Informierten bei Entscheidungen über seine Altersvorsorge helfen und auch verhaltenswissenschaftliche Aspekte berücksichtigen.
Die Information soll attraktiv gestaltet, leicht zu lesen sein und die Informationen in Schichten präsentieren, damit der Informierte schnell relevante Informationen findet.
Die Information soll Hochrechnungen enthalten, die dem Informierten erlauben, diese Werte in Beziehung zu seinem heutigen Einkommen zu sehen, damit er versteht, wieviel tatsächliches Einkommen er im Alter hat.
Der Informierte soll dem Informierten erlauben, den Einfluss von Kosten auf seine Leistungen zu erkennen und die Kosten von unterschiedlichen Altersvorsorgemöglichkeiten zu vergleichen.
Die Information soll sich einfügen in schon vorhandene Informationsmöglichkeiten, die in den Mitgliedstaaten der EU schon vorhanden sind.
Damit der Informierte planen kann, sollen die neuen Informationen vergleichbar sein mit den schon national vorhandenen Informationen.
Es darf zumindest davon ausgegangen werden, dass sich die BaFin bei der Verordnungsermächtigung von diesem Report leiten lässt.
Nicht alles, was die EIOPA hier fordert, findet sich so auch in der EbAV-II-RL.
In Deutschland gibt es mittlerweile geradezu einen Overkill von unterschiedlichen Informationen zur Altersvorsorge (VVG, VAG, BetrAVG, AltvPIBV) - von Vergleichbarkeit kann da keine Rede sein.
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