Der Kläger hatte seinen Pkw ordnungsgemäß in der Tiefgarage eines Wohnhauses abgestellt. Ein daneben geparktes Kfz geriet in Brand und Feuer griff auf das Fahrzeug des Klägers über, das daraufhin vollkommen ausbrannte.
Mit dem Argument, dass sich der Schaden an seinem Fahrzeug gemäß § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten ereignet habe, verlangte der Kläger Schadenersatz vom Beklagten als Halter bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherer.
Das LG Köln wies die Klage ab. Wie Videoaufnahmen aus der Tiefgarage belegten, hatte sich das Schadenereignis rund sieben Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeuges des Klägers ereignet. Hinweise auf eine Brandstiftung lagen nicht vor. Die Polizei ging von einem technischen Defekt als Ursache des Feuers aus.
Deswegen verneinte das Gericht eine Haftung des Beklagten aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges. Selbst wenn eine Selbstentzündung vorgelegen haben sollte, sei ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges nicht herstellbar. Nach Ablauf von sieben Stunden sei keine Betriebseinrichtung mehr aktiv und auch der Motor nicht mehr warm gewesen. Nachwirkungen im Zusammenhang mit der letzten Fahrt habe es folglich nicht gegeben.
Die in § 7 Abs. 1 StVG verwendete Formulierung "beim Betrieb" lässt nach Ansicht des Gerichts keine Auslegung zu, bei der jegliche Fehlfunktion einer Betriebseinrichtung genügt, um eine Haftungsverpflichtung des Fahrzeughalters auszulösen.
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