Ein Außendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft hatte auf Einladung seines Arbeitgebers an einem externen Fahrsicherheitstraining mit anschließender Abendveranstaltung teilgenommen. Im offiziellen Tagungsprogramm war ein Ende für 24 Uhr vorgesehen. Nach dem gemeinsamen Abendessen, das den letzten Tagesordnungspunkt im Programm darstellte, begab sich der Mitarbeiter mit mehreren Arbeitskollegen ins nahe gelegene Übernachtungshotel, wo man dann unverzüglich die Bar aufsuchte.
Kurz nach Mitternacht stürzte der stark alkoholisierte Außendienstmitarbeiter beim Gang zur Toilette auf einer Treppe und zog sich schwere Hirnverletzungen zu, wegen derer er bis zu seinem Tod zehn Jahre lang im Wachkoma lag.
Der gesetzliche Unfallversicherer verweigerte jegliche Leistungen. Dagegen klagte die Witwe. Sie vertrat die Auffassung, das gesellige Beisammensein ihres Mannes mit den Kollegen sei noch der betrieblichen Veranstaltung zuzurechnen. Der Sturz sei somit als Arbeitsunfall zu werten. Deshalb stehe ihr eine Hinterbliebenenversorgung zu.
In der Revision unterlag die Klägerin. Das BSG teilte die Auffassung des gesetzlichen Unfallversicherers. Nur Unfälle infolge einer versicherten Tätigkeit seien als Arbeitsunfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu werten. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.
Zwar sind Wege zur Toilette während der Arbeitszeit grundsätzlich unfallversichert. Das Zusammensein des Außendienstmitarbeiters mit Kollegen nach Mitternacht an der Hotelbar stellte nach Meinung des BSG indessen weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus der versicherten Tätigkeit dar. Es fehlte hier wie auch beim Gang zur Toilette letztlich an einem "inneren Zusammenhang" mit der beruflichen Tätigkeit.
Der Arbeitnehmer handelte nicht in unmittelbarem Betriebsinteresse, sondern allein im eigenen Interesse auf dem Weg zu einer höchstpersönlichen Verrichtung.
Das BSG verneinte auch das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, bei der grundsätzlich Unfallversicherungsschutz bestehen kann. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Bar im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung aufgesucht worden wäre. Dafür gab es jedoch keine objektiven Anhaltspunkte. So lag z.B. keine offizielle Einladung zu einem geselligen Ausklang in der Hotelbar vor und es gab auch keine sonstige Anordnung des Arbeitgebers auf der Grundlage seines arbeitsrechtlichen Direktionsrechts.
Die subjektive Vorstellung der Veranstaltungsteilnehmer, das spätere Gespräch an der Hotelbar liege ebenfalls noch im Interesse des Arbeitgebers, genügte für die Annahme einer versicherten Tätigkeit nicht.
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