Der Kläger, der Wohngebäudeversicherer des Beklagten, wollte die Kündigung der Versicherung durch den Beklagten wegen einer verspätet eingereichten Einverständniserklärung des Hypothekengläubigers nicht anerkennen und verlangte, dass der Beklagte die Versicherungsprämie weiter zahlen sollte.
In § 114 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) heißt es: "Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer [...] nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger der Kündigung zugestimmt hat ...".
Der Beklagte meinte, der Kläger habe seine Hinweispflicht zur Rechtslage bezüglich der Kündigung nicht erfüllt. Deshalb sei die Kündigung als wirksam zu betrachten. Konkret habe der Kläger den Beklagten bei Eingang der Kündigung auf die schwebende Unwirksamkeit bis zum Ende der Nachweisfrist hinweisen müssen, sodass er fristgerecht eine Zustimmung des Hypothekengläubigers hätte einreichen können.
Das Amtsgericht Bremen kam zum Ergebnis, dass die Gebäudeversicherung nicht wirksam gekündigt worden war, sodass der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf weitere Prämienzahlung aus dem fortbestehenden Vertragsverhältnis hatte. Die bestehende Wohngebäudeversicherung war nicht rechtswirksam gekündigt worden, weil der Beklagte seinerzeit dem Kläger die Zustimmungserklärung seines Hypothekengläubigers nicht fristgemäß übermittelt hatte.
Erwägungen aus Treu und Glauben standen nicht entgegen. Zwar wird vertreten, dass der Versicherer gehalten sei, den Versicherungsnehmer bei Eingang einer - bis zum Ende der Nachweisfrist schwebend unwirksamen - Kündigungserklärung auf das Erfordernis der Beibringung der Zustimmungserklärung des Gläubigers hinzuweisen. Ein eventueller Verstoß gegen diese Nebenpflicht würde aber eine nach § 144 VVG unwirksame Kündigung nicht nachträglich wirksam machen, sondern allenfalls einen Schadenersatzanspruch aus §§ 280, 249 BGB begründen, sofern der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er im Fall des unverzüglichen Hinweises durch den Versicherer (nach unwirksamer Kündigungserklärung) die Zustimmungserklärung des Gläubigers innerhalb der Nachweisfrist noch hätte beibringen können.
Des Weiteren muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er infolge der unterbliebenen Information auch tatsächlich einen Schaden erlitten hat. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt.
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