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Recht 
Mittwoch, 19.12.2018

Drittschaden durch Brand eines Wohnmobils beim Tankstellenstopp - Ein Fall für die Halterhaftung?

Der Fall

Die Klägerin war Betreiberin einer Tankstelle. Die Beklagte hatte die Tankstelle mit ihrem Wohnmobil aufgesucht, um zu Tanken und anschließend gleich weiterzufahren. Während sich das Wohnmobil noch auf dem Tankstellengelände befand, kam es zu einem Brand, der in der Elektrik des in dem Wohnmobil angeschlossenen Kühlschranks ausbrach.

Die Klägerin nahm die Beklagte für infolge des Brandes entstandene Schäden an Tankstelleneinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Entscheidung

Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt oder beschädigt worden ist. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall laut OLG Frankfurt a.M. vor.

Der schadenursächliche Brand war in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Wohnmobils entstanden. Denn er passierte bei einer angetretenen Urlaubsfahrt, die nur kurz unterbrochen wurde, um das Fahrzeug für die Weiterfahrt zu betanken.

Durch diese kurze Unterbrechung wurde der vorangegangene Betrieb des Wohnmobils nicht beendet. Denn auch von einem stehenden Fahrzeug können je nach seinem Standort besonders große Gefahren ausgehen. Der Betrieb ist erst dann beendet, wenn das Kfz nach Ende der Fahrt außerhalb von Verkehrsflächen ordnungsgemäß abgestellt und völlig zur Ruhe gekommen ist. Dies war hier nicht der Fall.

Der geltend gemachte Schaden fiel bei wertender Betrachtung in den Bereich der Gefahren, um derentwillen § 7 Abs. 1 StVG erlassen wurde. Die kurze Fahrtunterbrechung für eine zwecks anschließender Weiterfahrt vorgenommene Betankung stand in engstem innerem Zusammenhang mit der Funktion des Wohnmobils als Verkehrs- und Transportmittel, die es ohne Kraftstoff nicht erfüllen konnte.

Dass es sich bei der Tankstelle um eine private Verkehrsfläche handelte, stand einer Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen nicht entgegen.

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