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Recht 
Montag, 05.02.2018

Folgen einer behördlichen Stilllegungsverfügung nach Meldefehler des Kfz-Versicherers

Der Fall

Der Kfz-Haftpflichtversicherer der Klägerin hatte dem beklagten Landkreis mitgeteilt, es bestehe für ein Fahrzeug der Klägerin kein Versicherungsschutz mehr. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin auf, innerhalb von drei Tagen eine Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das Fahrzeug abzumelden.

Die Klägerin reagierte nicht. Deshalb beauftragte der Beklagte seinen Vollzugsdienst damit, das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb zu setzen.

Obwohl sich anschließend herausstellte, dass dem Versicherer ein Fehler unterlaufen war, erhob die Beklagte für die bereits eingeleiteten Maßnahmen eine Gebühr. Die Anordnung, das Kfz außer Betrieb zu setzen, sei - wie auch der Vollstreckungsversuch - mit der erfolgten Anzeige des fehlenden Versicherungsschutzes durch den Haftpflichtversicherer zu begründen.

Die Klägerin erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen den Gebührenbescheid. Sie wies darauf hin, dass der Versicherungsschutz jederzeit bestanden habe. Im Übrigen sei der Haftpflichtversicherer verantwortlich für das Geschehene.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe als Halterin für den eindeutigen Nachweis des Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle sorgen müssen. Als sogenannte Veranlasserin müsse sie die festgesetzten Gebühren tragen. Die Stilllegungsverfügung habe sie selbst dann veranlasst, wenn diese aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolgt sei. Die Behörde sei nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet.

Kfz-Halter, die von der Behörde wegen eines (vermeintlich) fehlenden Versicherungsschutzes angeschrieben werden, sollten sich umgehend mit ihrem Versicherer und/oder mit dem Sachbearbeiter der Zulassungsbehörde in Verbindung setzen. Durch die elektronische Übermittlung einer neuen Versicherungszusage (VBÜ) kann eine laufende Anzeige bei der Zulassungsbehörde gestoppt werden.

Falls ein Fehler des Kfz-Versicherers vorliegt, können die Konsequenzen wie etwa die Frage eines eventuellen Schadenersatzes - worauf das VG Koblenz aufmerksam macht - nur direkt zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geklärt werden.

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