Nachdem sich der Bundesgerichtshof zunächst anders positioniert hatte, gibt er nun die bisherige Rechtsprechung, die in der Praxis immer wieder schwierig umzusetzen war, auf.
Er stellt nun die Fondsanteile als Teilungsgegenstand in den Mittelpunkt des Versorgungsausgleichs und stellt klar, dass auch der nachehezeitliche Wertzuwachs zu berücksichtigen ist (BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17):
Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.
Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrages (§ 14 Abs. 4 FamFG) zu berücksichtigen.
In der Praxis kann im Tenor nun auch auf die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile abgestellt werden, wenn dadurch der Wert hinreichend bestimmbar bleibt. Dies ist bei Fondsanteilen, die der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht des Ausgabe- und Rücknahmepreises gemäß § 170 KAGB unterliegen, aus jedermann zugänglichen Quellen möglich. Damit ist auch der nachehezeitliche Wertzuwachs, der immanent in den Fondsanteilen erfolgt, abgebildet.
Für die Praxis ist dieses Urteil von nicht zu unterschätzender Bedeutung und vereinfacht den Versorgungsausgleich z.B. bei fondsgebundenen Versicherungen.
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