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Schadenversicherung 
Freitag, 13.07.2018

Pflicht zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste in der Hausratversicherung

Der Fall

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer Obliegenheitsregelung in den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen der Beklagten.

Unter der Überschrift "Obliegenheiten des Versicherungsnehmers" war geregelt: "Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhandengekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen."

Der Kläger rügte einen Verstoß gegen § 307 BGB, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass die Klausel mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des OLG verstößt die genannte Klausel nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Das Interesse des beklagten Versicherers an der Klausel liege darin, dass durch die Vorlage einer Stehlgutliste die Wahrscheinlichkeit erhöht werden könne, die gestohlenen Gegenstände wiederzuerlangen.

Darüber hinaus habe der Versicherer im Schadenfall ein Interesse daran, eine Schadenauflistung zu erhalten, um die behaupteten Schäden auf Plausibilität überprüfen zu können.

Ein Interesse der Vertragspartner am Wegfall der Obliegenheit sei dagegen nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil entspreche es dem erforderlichen Vorgehen des Geschädigten selbst, die entwendeten Gegenstände dem Versicherer und der Polizei so konkret wie möglich aufzuzeigen, um eine Leistung aus der Versicherung erhalten oder gar die entwendeten Gegenstände zurückerhalten zu können.

Die Formulierung "unverzüglich" mache einem verständigen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass die Einreichung so schnell wie möglich zu erfolgen habe. Auch unter Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung folge aus der Vorgabe "dem Versicherer und der Polizei" ein Verzeichnis vorzulegen, nicht der Eindruck, dass zwei verschiedene Listen einzureichen seien.

Anhand der Formulierungen "Verzeichnis" und "Stehlgutliste" werde einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zudem verdeutlicht, dass eine möglichst genaue Beschreibung verlangt werde, die eine Individualisierung ermögliche. Zwar ergebe sich dies nicht explizit aus dem Wortlaut selbst, durch den Sinn und Zweck der Klausel könne die Regelung aber nicht anders verstanden werden.

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